AGB

§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich

1.1.
Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss

2.1.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Änderungen in Form und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Ein Warenmuster stellt nur eine unverbindliche Ausfallmöglichkeit der Waren dar, die als Naturprodukte natürlichen Chargenschwankungen unterliegen, die nicht vorher bestimmbar sind.

2.2.
Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zehn Tagen nach Eingang bei uns anzunehmen. Diese Annahme kann entweder schriftlich, per Telefax oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden oder den vom Kunden benannten Transporteur erklärt werden. Die Regeln für Vertragsabschlüsse im elektronischen Geschäftsverkehr gemäß § 312 e Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB finden keine Anwendung.

2.3.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich schriftlich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

2.4.
Mündliche Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

§ 3 Eigentumsvorbehalt

3.1.
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden vor.

3.2.
Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

3.3.
Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Absatz 2 dieser Bestimmung, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. Die Fristsetzung kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich sein.

3.4.
Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Dies gilt aber nicht, wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen (siehe dazu unten § 7 Absatz 4). Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Veräußerungsbefugnis des Kunden zu widerrufen, wenn dieser mit der Erfüllung seiner Pflichten und insbesondere seinen Zahlungen in Verzug gerät und/oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen.

3.5.
Für das Recht des Kunden, die gelieferte Ware zu verarbeiten, gilt vorstehender Absatz 4 entsprechend. Durch die Be- und Verarbeitung erwirbt der Kunde kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB.

3.6.
Erfolgt eine Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Soweit die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Ware des Kunden als Hauptsache anzusehen ist oder unser Eigentum kraft Gesetzes erlischt, überträgt der Kunde schon jetzt uns entsprechend unseres Wertanteils Miteigentum. Der Kunde ist unentgeltlicher Verwahrer der Sachen, an denen durch Verbindung oder Vermischung Allein- oder Miteigentum entstanden ist. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermengt ist.

3.7.
Waren, an denen wir gemäß den vorstehenden Absätzen 5 und 6 Eigentum oder Miteigentum erwerben, gelten ebenso wie alle von uns gemäß Absatz 1 dieser Bestimmung unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.

3.8.
Der Kunde tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Handelt es sich bei der Vorbehaltsware um ein Verarbeitungsprodukt oder um einen verbundenen oder vermischten Bestand, worin neben von uns gelieferter Ware nur solche Gegenstände enthalten sind, die entweder dem Käufer gehörten oder aber ihm von Dritten nur unter dem sog. einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Kunde die gesamte Forderung aus der Weiterveräußerung der Ware an uns ab, im anderen Fall, d.h. beim Zusammentreffen von Vorauszessionen an uns und andere Lieferanten, steht uns ein Bruchteil der Forderung aus Weiterveräußerung zu, und zwar entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware.

3.9.
Soweit die uns zustehenden Sicherheiten – einschließlich eines unter Umständen höheren Verarbeitungswerts nach § 3 Nr. 5 der AGB – 110 % des Wertes unserer Forderungen zuzüglich der bei der Verwertung entstehenden Umsatzsteuern ausmachen, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden entsprechende Sicherheiten freizugeben; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

3.10.
Der Kunde ist ermächtigt, die Außenstände aus Weiterveräußerung der Ware einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung entfällt, wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen (siehe dazu unten § 7 Absatz 4). Darüber hinaus können wir die Einziehungsermächtigung des Kunden widerrufen, wenn dieser mit der Erfüllung seiner uns gegenüber bestehenden Pflichten und insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Entfällt die Einziehungsermächtigung oder wird sie von uns widerrufen, hat der Kunde auf unser Verlangen uns unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

3.11.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die insoweit entstehenden Kosten trägt der Kunde.

3.12.
Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Kunde verpflichtet, uns auf erstes Auffordern bei ihm noch befindliche Vorbehaltsware herauszugeben und etwaige gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltsware an uns abzutreten. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung von Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, soweit dieser nicht von uns erklärt wird.

§ 4 Gefahrübergang

4.1.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe der Sache über. Beim Versendungskauf eines Käufers, der Unternehmer ist, geht sie mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt auf den Käufer über. Beim Versendungskauf eines Kunden, der Verbraucher ist, findet§ 474 Abs. 2 BGB Anwendung.

4.2.
Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

§ 5 Gewährleistung

5.1.
Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

5.2.
Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

5.3.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

5.4.
Kunden, die Unternehmer sind, müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 8 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Kunden, die Unternehmer sind, trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Für Kunden, die Kaufleute sind, gilt § 377 HGB.

5.5.
Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn es ihm zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

5.6.
Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde und den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 4 dieser Bestimmung).

5.7.
Für die Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

5.8.
Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

§ 6 Haftungsbeschränkung

6.1.
Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

6.2.
Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und groberFahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

  • a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

6.3.
Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.4.
Vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, verjähren nach einem Jahr an Ablieferung. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 7 Zahlung

7.1.
Die Kaufpreisforderungen sind ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart wird.

7.2.
Wechsel oder Schecks werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung oder stets nur erfüllungshalber angenommen. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind dort fällig.

7.3.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach Maßgabe von § 288 BGB Verzugszinsen und gegebenenfalls weitere Verzugsschäden geltend zu machen. Wir sind im Zahlungsverzug des Kunden überdies berechtigt, für jede Mahnung eine Gebühr von EUR 3,00 zu berechnen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass unser Aufwand tatsächlich geringer ist.

7.4.
Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere bei ihm gepfändet wird, Scheck- oder Wechselprotest stattfindet, Zahlungsstockung oder Zahlungseinstellung eintritt, oder ein ihn betreffendes Insolvenzverfahren beantragt wird, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Wechsel oder Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen zu verlangen.

7.5.
Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstrittig oder von uns anerkannt sind. Für Kunden, die Unternehmer sind, gelten diese Voraussetzungen auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungs- und Minderungsrechten. Jeder Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben  Vertragsverhältnis beruht.

§ 8 Schlussbestimmungen

8.1.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

8.2.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen Allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

8.3.
Sollten einzelne Vereinbarungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Vereinbarung und die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt; das gilt insbesondere, wenn die Unwirksamkeit sich nur auf einzelne Forderungen oder Forderungsteile bezieht. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

8.4.
Benachrichtigung gemäß § 33 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz: Wir weisen darauf hin, dass die zur Ausführung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Daten zum Zweck der Vertragserfüllung bei uns verarbeitet und genutzt werden.